Aktuelle Verlautbarungen

Sehr geehrte Öffentlichkeit,

anlässlich der sich auftuenden Spontaneitäten im Umgang mit, bzw. im Schaffen von Kunst, sehen wir uns gezwungen, gemäß § 27a des Gesetzbuches zur Reglementierung kultureller Aktivitäten, die Ordnung über kulturelle Aktivitäten jeglicher Art zu übernehmen.

Allen künstlerisch- kulturellen Aktivitäten, die entweder die Gesellschaft mit einbeziehen oder mit dieser agieren, wird nun eine archivierbare, kontrollierte Regelung auferlegt.

Inter-, intra- und extrakulturelles Handeln und Verkehren (in den Bereichen Kultur, Kunst, Musik, Tanz, Theater und Literatur) bedarf ab sofort einer Kulturberechtigungsbescheinigung. Diese erhalten Sie in der eigens dafür gegründeten Kulturverwaltungsabteilung unter Vorlage des erforderlichen, amtlich genehmigten Zulassungsantrags (*).

Die benötigten Formblätter können Sie online abrufen.

Ihr Antrag wird dann, sofern Ihre Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht werden, von unseren SachbearbeiterInnen umgehend bearbeitet.

Weitere Informationen, Öffnungszeiten und Fristen entnehmen Sie bitte unserer Informationsbroschüre oder dieser Internetseite.

(*) Der Zulassungsantrag (zwingend Formblatt OSI 09/16 – Hochformat DIN A4 – Graustufe Hex #cdcdcd) bedarf einer Prüfung auf Plausibilität (**) des eingereichten Vorhabens durch die den Zulassungsantrag ausstellende Antragszulassungsabteilung.

(**) Externe Gutachten zur Beschleunigung des Zulassungsverfahrens bei der Antragszulassungsabteilung reichen Sie bitte 4 Wochen vor der Plausibilitätsprüfung zur Begutachtung des Gutachtens  bei der für die  Zulassung des Antrags zustKVA-Stempeländigen Antragszulassungsabteilung ein.

 

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KVA-Entscheidungen

Die KVA ist transparent. Aktuelle Entscheidungen bzgl. Genehmigung oder Abweisung gestellter Anträge sind darum ab sofort online einsehbar.

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